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Satzung der Hamburger Dermatologische Gesellschaft (28.11.2018)

 

§ 1 

Der Verein führt den Namen „Hamburger Dermatologische Gesellschaft“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautete der Name „Hamburger Dermatologische Gesellschaft e.V.“ Sitz des Vereins ist Hamburg. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck der Körperschaft ist die wissenschaftlichen Bestrebungen auf dermatologischen und verwandten Gebieten zu fördern, der Fortbildung dienen und ein kollegiales Verhältnis unter ihren Mitgliedern zu erhalten. Zur Verwirklichung dieser Ziele richtet sie wissenschaftliche Tagungen unter Mitwirkung eingeladener Referenten aus und unterhält Verbindungen zu Vereinen, die komplementäre Ziele verfolgen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

(1) Die Ausrichtung von Jahrestagungen und durch weitere wissenschaftliche Veranstaltungen, sowie durch die Herausgabe von Publikationen.

(2) Preise und Beihilfen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf dem Gebiet der Dermatologie und Venerologie, der Allergologie, Andrologie, Phlebologie und Umweltdermatologie.

(3) Aufklärung und Beratung der Öffentlichkeit und öffentlichen Institutionen.

Die Gesellschaft verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Weiterleitung von Mitteln an eine ausländische Körperschaft oder an eine Hilfsperson erfolgt nur, sofern sich der Empfänger verpflichtet, jährlich, spätestens 4 Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres einen detaillierten Rechenschaftsbericht über die Verwendung der vom Verein erhaltenen Mittel vorzulegen. Ergibt sich aus dem Rechenschaftsbericht nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich satzungsgemäße Zwecke des Vereins verfolgt wurden oder kommt der Empfänger der Mittel der Pflicht zur Vorlage des Rechenschaftsberichtes nicht nach, wird die Weiterleitung von Vereinsmitteln unverzüglich eingestellt.

§ 2

Die Körperschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3

 

Hervorragende Ärzte des In- und Auslandes können auf Beschluss des Vorstands durch den Vorsitzenden zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Vorschläge können von jedem Mitglied der Gesellschaft gemacht werden.

 

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5

Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die deutsche Dermatologische Gesellschaft e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 6

1. Ordentliches Mitglied kann jeder in Deutschland bestallte Arzt werden. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen, an den Vorstand gerichteten und von diesen zur Kenntnis der Gesellschaft gebrachten Antrag, sofern innerhalb eines Monats kein begründeter Einspruch erfolgt.

2. Anträge auf Mitgliedschaft

Anträge auf Mitgliedschaft in der Hamburger Dermatologischen Gesellschaft sind schriftlich und formlos an den ersten Vorsitzenden der Gesellschaft zu richten. Die offizielle Aufnahme erfolgt durch Zustimmung der auf den Antrag folgenden Mitgliederversammlung. Beiträge werden erst von diesem Tag an fällig.

§ 7

 

Hervorragende Ärzte des In- und Auslandes können auf Beschluss des Vorstandes durch den Vorsitzenden zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Vorschläge können von jedem Mitglied der Gesellschaft gemacht werden.

 

§ 8

Die Geschäfte der Gesellschaft führt der Vorstand. Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter (2. Vorsitzender), einem Schriftführer und einem Kassenführer, Kassen- und Schriftführer können in einer Person vereinigt sein. Die Amtstätigkeit des Vorstandes erstreckt sich jeweils auf 2 Jahre. Die Neuwahl des Vorstandes erfolgt alle 2 Jahre im Zusammenhang mit der jährlichen Generalversammlung in geheimer Abstimmung und absoluter Stimmenmehrheit. Der Vorstand bleibt in jedem Falle bis zur jeweiligen Neuwahl im Amt. Die Wahl des 2. Vorsitzenden, des Schrift- und Kassenführers erfolgt ebenfalls in geheimer Stimmabgabe in getrennten Wahlvorgängen mit absoluter Mehrheit. Die Wiederwahl ist zulässig. Auf Antrag der Versammlung kann die Wahl durch Akklamation vorgenommen werden, falls kein Widerspruch hiergegen erhoben wird. Der erste Vorsitzende vertritt die Hamburger Dermatologische Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich und ist damit Vorstand im Sinne des Gesetzes. Zeichnungsberechtigt ist der erste Vorsitzende. Eine Vergütung an Vorstandsmitglieder findet nicht statt.

§ 9

Wissenschaftliche Versammlungen werden jährlich durch den Vorstand einberufen. Eine ordentliche Generalversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit der Einladung zur Jahrestagung. Außerordentliche Generalversammlungen müssen auf Verlangen von mindestens 30% der ordentlichen Mitglieder innerhalb von 4 Wochen einberufen werden. Die Tagesordnung der Generalversammlung ist mindestens 14 Tage vorher zur Kenntnis der Mitglieder zu bringen. Beschlüsse werden durch den Vorsitzenden beurkundet. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 15 oder mehr Mitgliedern beschlussfähig.

§ 10

Jedes ordentliche Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe jährlich oder für mehrere Jahre von der Generalversammlung festgesetzt wird. Die Entscheidung erfolgt mit absoluter Stimmenmehrheit.

§ 11

Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod, durch freiwilligen Austritt, wenn ein Mitglied auf wiederholte Mahnung nicht zahlt und durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt in geheimer Abstimmung auf Antrag des Vorstandes und mit der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder in der ordentlichen Generalversammlung.

§ 12

1. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder oder Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Aufwendungen, die geeignet sind, die Ziele des Vereins zu verwirklichen, können Mitgliedern, soweit sie nicht Vorstandsmitglieder sind, in angemessenen Rahmen erstattet werden.

2. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

3. Die Körperschaft darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 13

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 28. November 2018 beschlossen und tritt ab sofort in Kraft.

Anträge auf Mitgliedschaft

Anträge auf Mitgliedschaft in der Hamburger Dermatologischen Gesellschaft sind schriftlich und formlos an den ersten Vorsitzenden der Gesellschaft zu richten. Die offizielle Aufnahme erfolgt durch Zustimmung der den Antrag folgenden Mitgliederversammlung. Beiträge werden erst von diesem Tag an fällig.

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