Ehrenmitgliedschaften
Geschrieben von Prof. Dr. med. Carl Schirren
Die Wahl für eine Ehrenmitgliedschaft ist etwas Besonderes, weil der auf diese Weise Geehrte aus der Masse der Mitglieder herausgehoben wird, auf der anderen Seite ist damit aber auch verbunden, dass die Gesellschaft selbst sich durch eine solche Auszeichnung ehren wird. Wenn man die Reihe der Ehrenmitglieder der Hamburger Dermatologischen Gesellschaft durchsieht, dann unterliegt es keinem Zweifel, dass die Wahl von Ehrenmitgliedern auch mit der Person des jeweiligen Vorsitzenden im Zusammenhang stehen dürfte. Hierzu die kurze Zeit einer Analyse unterziehen zu wollen, in welcher Alfred Marchionini Vorsitzender unserer Gesellschaft gewesen ist, dann entfällt auf die Zeit seines Wirkens eine nicht unbeträchtliche Anzahl von Persönlichkeiten, welche durch die Gesellschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt wurden. Es sind immerhin 8 Personen. Man muss allerdings berücksichtigen, dass die Zeit Marchioninis eine Zeit des Wiederbeginnes der Hamburger Dermatologischen Gesellschaft nach den zurückliegenden Jahren des Nationalsozialismus gewesen ist, in welcher gerade Marchionini den Kontakt der Deutschen in das Ausland dafür zu nutzen verstand, um die deutsche Dermatologie wieder in den Kreis der internationalen Dermatologie zurückzuführen. Er benutzte die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft dazu, um das Ausland wieder für die Deutschen zu interessieren, an Deutschland zu binden und dem Ausland gegenüber zu demonstrieren, dass es auch ein anderes Deutschland geben würde. Diese Idee war ganz zweifellos etwas Besonderes, mit welcher über den Gedanken hinausgegangen wurde, der im Allgemeinen für eine derartige Ehrung vorausgesetzt wird, erreichte damit aber, dass die deutsche Dermatologie über diese neuen Ehrenmitglieder, die gemäß Satzung hervorragende Ärzte des Auslands waren, wieder voll akzeptiert wurde und das Ausland insgesamt dazu aufrief, sich an den deutschen Dermatologentagungen zu beteiligten. Ohne jeden Zweifel ist das gelungen. Andererseits ergab sich aufgrund dieser Kontakte auch im Ausland die Neigung, deutsche Vertreter der Dermatologie zu den eigenen Tagungen einzuladen.
Diese Aktion konnte sich später nicht wiederholen. Aber es lässt sich aus den Unterlagen ablesen, dass die Ehrung verdienter Mitglieder und anderer Persönlichkeiten dennoch sehr eng mit der Person des jeweiligen Vorsitzenden verbunden sein dürfte. Man wird das wohl darauf zurückführen können, dass hier die Persönlichkeit des Vorsitzenden eine besondere Rolle gespielt hat.
Aus den Akten geht außerdem eine besondere Angelegenheit hervor, die in diesem Zusammenhang erwähnenswert ist. Ein Mitglied hatte an den Vorstand den Antrag gestellt, einen bekannten ausländischen Vertreter der Dermatologie zum Ehrenmitglied zu machen. Ein halbes Jahr später erhielt er die Antwort, dass dem Antrag nicht entsprochen werden könnte, weil derselbe sich nicht um die Hamburger Dermatologische Gesellschaft verdient gemacht hätte. Darauf antwortete der Antragsteller, dass das auch nicht erforderlich sein müsste, da die Satzung lediglich in § 3 zum Ausdruck bringen würde, dass es sich bei dem Beantragten um einen hervorragenden Arzt des Auslands handeln würde. Es verging ein weiteres halbes Jahr und er erhielt wiederum die Antwort, dass dieser sich nicht um die Hamburger Dermatologische Gesellschaft verdient gemacht habe und dass deshalb dem Antrag nicht entsprochen werden könnte. Das Verfahren zog sich wiederum ein Jahr hin, in welchem der Vorstand jeweils die bereits bekannte Antwort mitteilte. Der Antragsteller hat es dann aufgegeben, sich in dieser Sache weiter zu engagieren. Zu bedauern ist in diesem Fall, dass die Möglichkeit eines persönliches Gespräches nicht genutzt wurde.
In einem anderen Fall war ein Antrag nach § 3 an den Vorstand gestellt worden, der im Vorstand einstimmig beschlossen war und auf der nachfolgenden Mitgliedersammlung bekannt gemacht wurde. Auf der Versammlung wurde eingewendet, dass derselbe bereits Ehrenmitglied sei. Das Verfahren wurde daraufhin zurückgestellt, um diese Anmerkung aufzuklären. Es ergab sich, dass der Einwand nicht zutreffend gewesen sei und konsequent dem Antrag entsprochen werden konnte.